Berechtigungen im SF Schein
Grundberechtigung
Die Grundberechtigung des Segelfliegerscheines berechtigt einsitzige und zweisitzige Segelflugzeuge einsitzig (allein an Bord) zu fliegen. Die Grundberechtigung ist mit mindestens einer, manchmal auch weiteren Startarten verbunden.
Startarten
Jede Startart stellt eine eigene Berechtigung, für die jeweils eine eigene Prüfung abzulegen ist, dar und wird ebenfalls im SF Schein eingetragen.
- Windenstartberechtigung (Start mittels Seilwinde)
- Flugzeugschleppberechtigung (mit Motorflugzeug hinaufgezogen)
- Hilfsmotorstartberechtigung - Eigenstart mit Motorsegler, diese berechtigt aber NICHT zum ständigen Fliegen mit Motor um z.B. von A nach B zu fliegen, sondern ausschließlich zum Start mit Motorhilfe und zur Thermiksuche - um von A nach B fliegen zu dürfen benötigt man einen PPL oder eine MIM Berechtigung.
Erweiterungen
- Klasse 2: kann nach einer gesetzlich geregelten Flugstundenanzahl erworben werden. Sie berechtigt, zweisitzige Segelflugzeuge auch zweisitzig zu fliegen, d.h. man darf auch Passagiere mitnehmen.
- Kunstflugberechtigung: diese berechtigt dazu, mit für Kunstflug zugelassenen Segelflugzeugen, Kunstflug zu betreiben.
- Lehrberechtigungen: damit erhält man die Erlaubnis auch anderen Flugbegeisterten das Segelfliegen beizubringen.
Zum Erwerb und zur Erhaltung der Berechtigungen sind die jeweigen Voraussetzungen in der ZLPV (Zivilluftfahrt Personalverordnung) exakt definiert.
(unvollständiger Auszug)

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